2. Materielles 2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist in materieller Hinsicht die Festlegung des steuerbaren Reingewinns für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014. Während die Beschwerdeführerin - entsprechend ihrer Deklaration in der Steuererklärung 2014 - davon ausgeht, Bemessungsgrundlage sei ein steuerbarer Reingewinn von Fr. […].--, hat die Vorinstanz der definitiven Steuerveranlagung einen um Fr. 400‘000.-- höheren Reingewinn im Betrag von Fr. […].-- zugrunde gelegt, nachdem sie eine Aufrechnung im Zusammenhang mit geldwerten Vorteilen an B. und C. vornahm.