Dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 26. Mai 2020 unter dem Betreff auch die Staats- und Gemeindesteuern erwähnte und im Entscheiddispositiv nicht nur auf den im Bundessteuerbereich steuerbaren Gewinn, sondern auch auf das bei den Staats- und Gemeindesteuern steuerbare Kapital Bezug nahm, war daher irreführend. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre beim Obergericht eingereichte Beschwerde sowohl gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern als auch