Das Obergericht hat die beiden Verfahren aufgrund des Sachzusammenhangs gleichzeitig beurteilt. Für eine bessere Übersichtlichkeit werden die Verfahren O2V 20 28 und O2V 20 30 vereinigt und im vorliegenden Urteil gemeinsam behandelt. Dabei ist das Verfahren O2V 20 28, ohne dass dort eine weitergehende materielle Beurteilung vorzunehmen wäre, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben: