Mit dieser Aufrechnung war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden, weshalb sie am 18. Dezember 2018 bei der Vorinstanz Einsprache gegen die definitive Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die direkte Bundessteuer erhob und beantragte, der steuerbare Gewinn sei anstelle von Fr. […].-- mit Fr. […].-- zu veranlagen (vgl. Unterlagen in KStV.AR.act. 11). Am 4. Dezember 2019 wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt. An dieser wurde jedoch keine Einigung erzielt.