Betrag ergab sich nach einer Aufrechnung von Fr. 400‘000.-- zum in der Steuererklärung von der Beschwerdeführerin deklarierten Gewinn, dies mit der Begründung einer Hinzurechnung von geldwerten Leistungen an B. und C. von je Fr. 200‘000.-- wegen „unterpreislicher Entnahme Aktien F. und D.“ (vgl. zum Ganzen die Unterlagen in KStV.AR.act. 11).