Die Vorinstanz werde darum ersucht, die geplanten Entnahmen und die dargelegten steuerlichen Beurteilungen zu prüfen und bei Einverständnis ein unterzeichnetes Exemplar des Schreibens zu retournieren. C. Mit E-Mail vom 17. Januar 2014 (KStV.AR.act. 3) liess sich der zuständige Steuerkommissär der Vorinstanz dazu wie folgt vernehmen: „Wir sind zu folgendem Schluss gekommen: Die Aktien der beiden Tochtergesellschaften D. […] und F. […] können im Jahr 2014 zum aktuellen Verkehrswert entnommen und in das Privatvermögen der Aktionäre B. […] und C. […] überführt werden.