20 VRPG, bGS 143.1]. Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen, wo zwei Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern einerseits und Direkte Bundessteuer andererseits eröffnet wurden, üblicherweise eine Gebühr von je Fr. 1‘500.-- pro Verfahren festgelegt. Dies erscheint auch im vorliegenden Fall angemessen. Die Gerichtskosten für die vereinigten Verfahren werden somit auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt.