Am 19. November 2014 erwarb die Beschwerdeführerin einen Ferrari California für Fr. 103‘680.-- (Kaufpreis inkl. MWSt). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde das Fahrzeug ausschliesslich zu Repräsentationszwecken angeschafft, wegen dem Werbeeffekt und der Kundenbindung sei das Kosten-Nutzen-Verhältnis betrieblich gerechtfertigt bzw. der Aufwand geschäftsmässig begründet. Die Vorinstanz stellte die geschäftliche Begründetheit des Ferraris grundsätzlich nicht in Frage, rechnete aber im Einspracheentscheid ab Kaufdatum des Fahrzeugs einen monatlichen Privatanteil von rund Fr. 766.-- (entsprechend 0.8% des Kaufpreises exkl.