3), was bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin ebenfalls so akzeptiert worden war. Die Beschwerdeführerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Vorinstanz somit im Rahmen der aktuell in Frage stehenden Veranlagungen verschiedene gewinnmindernde Buchungen akzeptiert hat, ohne deren geschäftsmässige Begründetheit näher zu überprüfen, grundsätzlich für künftige Steuerveranlagungen nicht vertrauensbildend ist und die Beschwerdeführerin somit jederzeit damit rechnen muss, die jeweils geltend gemachten gewinnmindernden Aufwendungen im Rahmen der künftigen Veranlagun-