Begründetheit des darüber hinaus erfolgsmindernd verbuchten Aufwands in Frage stellt. Unter diesen Umständen ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, den objektiven Zusammenhang des in Frage stehenden Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.3): Ausgehend von der Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person diejenige für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen trägt, obliegt aufgrund der steuermindernden