Bei einer juristischen Person, in der fast ausschliesslich die Inhaber selbst tätig seien, sei der Gesamtertrag entscheidend, wobei es keine Rolle spiele, ob dieser als Lohn oder als Gewinn ausgewiesen werde. Konkret seien im Jahr 2014 der Lohn und Gewinn zusammen bedeutend höher gewesen als im Jahr 2015, nämlich Fr. 375‘756.-- im Vergleich zu Fr. 265‘712.-- im Jahr 2015. Somit gebe es keinen Grund, für 2014 eine tiefere Spesenpauschale anzusetzen als 2015. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Betriebstätigkeit der Beschwerdeführerin fast