b. Die Beschwerdeführerin hält der Argumentation der Vorinstanz entgegen, der geleistete Arbeitsaufwand von B. und C. sei in den Jahren 2014 und 2015 der gleiche gewesen, unabhängig von der Höhe der verbuchten Löhne. Die Höhe des B. ausgerichteten Lohnes sei für die Gewährung der Pauschalspesen nicht relevant. Bei einer juristischen Person, in der fast ausschliesslich die Inhaber selbst tätig seien, sei der Gesamtertrag entscheidend, wobei es keine Rolle spiele, ob dieser als Lohn oder als Gewinn ausgewiesen werde.