Das heisst, der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat. Steht - was vorliegend der Fall ist - ein erfolgswirksam verbuchter Aufwandposten zur Diskussion, bei welchem die Behörde die geschäftliche Begründetheit mangels konkreter Belege für eine solche verneint, so ist es grundsätzlich Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, darzulegen, weshalb die von ihr steuermindernd geltend gemachte Position geschäftlich begründet ist. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 5.2 f. m.w.H.).