59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingegangen ist und der in beiden Verfahren angeforderte Kostenvorschuss jeweils rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.