Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 6). Die Beschwerdeführerin verlangte weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch reichte sie eine Replik ein. Am 3. August 2020 teilte die Vorinstanz dem Obergericht ergänzend zur Vernehmlassung mit, sie verzichte auf einen Antrag einer reformatio in peius (act. 9). E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles