Seite 3 (act. 1). Die Beschwerdeführerin akzeptierte einzig den ihr aufgerechneten Privatanteil Verkehrsbussen, hielt aber im Übrigen unverändert am bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz gestellten Antrag auf Verzicht der weiteren vorgenommenen Aufrechnungen im Zusammenhang mit den Spesen und Fahrzeugen fest. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 6).