Steuerperiode 2015: neu Fr. 159‘700.--). Dabei hielt sie allerdings an der Aufrechnung der Spesen im Steuerjahr 2014 unverändert fest, ebenso wie an der vollen Aufrechnung der Verkehrsbussen. Bei der Aufrechnung im Zusammenhang mit den Fahrzeugen wurde neu zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass der von der Aufrechnung unter anderem betroffene Ferrari erst im November 2014 erworben worden war, weshalb der in der ursprünglichen Veranlagung noch voll aufgerechnete Privatanteil nun neu der Zeitdauer ab dem Kauf entsprechend pro rata gekürzt wurde;