B. Anfangs Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 basierend auf einem Gewinn von Fr. 304‘500.-- und einem Kapital von Fr. 867‘000.-- definitiv veranlagt und der Steuerbetrag auf Fr. 18‘894.25 festgesetzt. Bei der direkten Bundessteuer 2014 betrug der Steuerbetrag basierend auf demselben Gewinn Fr. 25‘882.50 (KStV.AR.act. 4). Zeitgleich erliess die Vorinstanz auch die Veranlagungen für die Steuer-