3. Die Beschwerde der A1. im Verfahren O2V 20 30 wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, die Beschwerdeführerin bei der direkten Bundessteuer 2014 ohne Aufrechnung von geldwerten Leistungen im Betrag von Fr. 400‘000.-- mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. […].-- unter Berücksichtigung des Beteiligungsabzugs zu veranlagen. 4. Für das Verfahren O2V 20 28 werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.