Zu berücksichtigen sind insbesondere Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Insgesamt erscheint, auch im Vergleich zu anderen von der zweiten Abteilung beurteilten Steuerfällen mit ähnlicher Komplexität, ein Honorar von Fr. 3‘500.-- angemessen, um den nötigen Aufwand der Beschwerdeführerin in beiden Verfahren O2V 20 28 und O2V 20 30 angemessen abzugelten. Unter Hinzurechnung der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ist der Beschwerdeführerin dementsprechend eine Entschädigung von total Fr. 3‘920.30 zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.