3.3 Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren O2V 20 28, wo ihre Beschwerdeerhebung angesichts der missverständlichen Bezugnahme auf die Staats- und Gemeindesteuern im angefochtenen Einspracheentscheid verständlicherweise zu einer Beschwerdeerhebung führte, als auch im Verfahren O2V 20 30, wo ihren Anträgen stattgegeben wurde, Anspruch auf eine Entschädigung.