Während im Verfahren O2V 20 28 angesichts des Verfahrensausgangs praxisgemäss keine Kosten erhoben werden, werden die Gerichtskosten im Verfahren O2V 20 30 wie in vergleichbaren Fällen üblich auf Fr. 2‘500.-- festgelegt. Diese Kosten sind, da die Beschwerdeführerin obsiegt, auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die für die Verfahren O2V 20 28 und O2V 20 30 geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1‘600.-- zurückzuerstatten.