Selbst wenn sich (wovon die Vorinstanz sinngemäss auszugehen scheint) ergeben würde, dass dieser Wert bei richtiger Betrachtung zu tief angesetzt wurde (weil nämlich das Darlehen von Fr. 0.8 Mio. mit mehr als Fr. 0.4 Mio. zu berücksichtigen gewesen wäre), bleibt bei einem Ruling die Bindungswirkung für gemachte Zusagen der Steuerbehörde bestehen, wenn eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Herleitung des Weiterverkaufswerts auf den Betrag von Fr. 1.2 Mio. wurde im Arbeitspapier nachvollziehbar dargelegt. Das Arbeitspapier bildet im konkreten Fall einen Bestandteil des Rulings.