gegebenen Umständen sein Bewenden dabei haben, dass das Obergericht abschliessend Seite 20 feststellt, dass nicht der nominelle Verkaufspreis von 1.6 Mio., sondern der ausdrücklich zwischen den Parteien besprochene, wirtschaftlich betrachtete, effektive Wert (nämlich Fr. 1.2 Mio.) den massgebenden Weiterverkaufswert darstellt.