Wenn die Beschwerdeführerin nun also im Schreiben vom 1. Mai 2014 zusammenfassend festgehalten hat, der Entnahmepreis für alle Aktien der F. und der D. müsse mindestens Fr. 1.2 Mio. betragen, bezieht sich dies offensichtlich auf die im Arbeitspapier ausdrücklich angeführte Erklärung, gemäss Verhandlungen sei ein Preis von total Fr. 1.6 Mio. vorgesehen, aber da sich bei diesem Preis ein Einschlag im Zusammenhang mit dem Darlehen von Fr. 0.4 Mio. ergebe, sei der Entnahmewert auf Fr. 1.2 Mio. festzusetzen.