Somit ist unmissverständlich festgehalten worden, dass aufgrund der Verhandlungen zwar ein Weiterverkaufspreis von Fr. 1.6 Mio. vereinbart worden sei, dieser Preis aber bei wirtschaftlicher Betrachtung - konkret unter Berücksichtigung eines Abschlags von Fr. 0.4 Mio. für das nicht voll werthaltige Darlehen von Fr. 0.8 Mio. - lediglich Fr. 1.2 Mio. entspreche. Daraus wird im Arbeitspapier ausdrücklich gefolgert, der Entnahmewert sei somit auf Fr. 1.2 Mio. festzulegen: „Folge: Entnahmewert von CHF 1.2 Mio.“