Seite 18 Vorinstanz bei der Veranlagung von einem Verkaufspreis von Fr. 1.6 Mio. ausgegangen ist, geht die Beschwerdeführerin gestützt auf das Ruling davon aus, der Verkaufspreis betrage lediglich Fr. 1.2 Mio. h. Im Arbeitspapier heisst es zum Weiterverkaufspreis Folgendes: „3. Preis von H. und I.?