II/1). In Ziff. 34 der Vernehmlassung (act. 8, S. 9) teilt die Vorinstanz dieses Verständnis zumindest insoweit, als es um die Verwendung des Begriffs „Steuerwert“ im ersten Satz des Rulings geht: „Gemäss dem ersten Satz der zitierten Passage werden die Steuerwerte aufgrund der Weiterverkäufe der Aktien nicht als Entnahmewerte akzeptiert. Der Begriff «Steuerwerte» in diesem Satz be- Seite 16 zieht sich dabei auf die in diesem Zeitpunkt (am 3. Juni 2014) anwendbaren Vermögenssteuerwerte per 31. Dezember 2013.“