Am 1. Mai 2014 schickte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz das Schreiben zu, in welchem zur besprochenen Nachfolgelösung zusammenfassend festgehalten wurde, dass der Entnahmepreis für alle Aktien der F. und der D. mindestens Fr. 1.2 Mio. betragen müsse, und: „Falls die aktuellen Steuerwerte dieser Gesellschaften höher sind, muss über diese höheren Werte steuerlich abgerechnet werden“ (siehe dazu auch Sachverhalt, lit. D vorstehend). Das schon als KStV.AR.act. 6 in die vorinstanzlichen Akten aufgenommene dreiseitige Arbeitspapier war diesem Schreiben beigelegt.