an die Beschwerdeführerin zurück, die Aktien der beiden […] Geschäfte könnten zum aktuellen Verkehrswert entnommen werden, wobei dieser ersichtlich sei aus der aktuellsten Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (allerdings entgegen der Anfrage ohne Berücksichtigung eines Minderheitsabzugs). Er merkte zudem ausdrücklich an, falls die Aktien kurz nach der Überführung zu einem höheren Preis an die Geschäftsnachfolger verkauft würden, stelle dieser Wert den Verkehrswert dar. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten und ergibt sich auch so aus den vorinstanzlichen Unterlagen.