a. Die erste Anfrage der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz im Zusammenhang mit der im Jahr 2014 vorgenommenen Umsetzung der Geschäftsnachfolge erfolgte, wie bereits vorstehend (Sachverhalt, lit. B) dargelegt, mittels schriftlicher Anfrage vom 17. Dezember 2013 (KStV.AR.act. 2). Damals schlug die Beschwerdeführerin der Vorinstanz konkret folgende Entnahmewerte für die Herauslösung der […] Gesellschaften aus der Holdinggesellschaft vor: Die D. weise gestützt auf die Vermögenssteuerwerte der vergangenen drei Jahre einen durchschnittlichen Steuerwert von Fr. […].-- auf;