2.5 Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung von geldwerten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 400‘000.-- zum steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht richtig ist oder nicht, kann offengelassen werden, sofern die Vorinstanz bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin an eine ihr vorgängig erteilte Auskunft im Rahmen eines Rulings gebunden war und deshalb der Vertrauensschutz einer solchen Aufrechnung zum Vornherein entgegenstehen würde: a. Bei einem sog. Steuerruling handelt es sich um eine von der steuerpflichtigen Person vor der Steuerveranlagung bei der Steuerverwaltung eingeholte Auskunft, die zwar nicht Verfü-