Konkret rechnete die Vorinstanz schliesslich aber nicht geldwerte Leistungen im Betrag von Fr. 599‘000.-- und Fr. 200‘000.--, sondern geldwerte Leistungen von total Fr. 400‘000.-- auf. Dabei rechnete sie B. und C. je eine geldwerte Leistung von Fr. 200‘000.-- zu. Die total Fr. 400‘000.-- aufgerechneten geldwerten Leistungen ergaben sich durch eine Berücksichtigung der Differenz zwischen dem - gemäss Ansicht der Vorinstanz zu tief angesetzten - Erwerbspreis von insgesamt Fr. 1.2 Mio. bei der Entnahme der Aktien aus der Beschwerdeführerin (Schritt 1 der Nachfolgeplanung gemäss Sachverhalt, lit.