c. Nachdem die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausdrücklich anerkennt, dass für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 von einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-- auszugehen sei und das bei den Staats- und Gemeindesteuern veranlagte steuerbare Kapital nicht weiter umstritten ist, kann der unter Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin gestellte Antrag als gegenstandslos betrachtet werden. Die Beschwerde im Verfahren O2V 20 28 kann somit als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben werden.