Mit der Einsprache vom 18. Dezember 2018 focht die Beschwerdeführerin tatsächlich ausschliesslich die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die direkte Bundessteuer 2014 an (siehe vorstehend: Sachverhalt, lit. F sowie Einsprache vom 18. Dezember 2018, bei den Unterlagen in KStV.AR.act. 11). Dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 26. Mai 2020 unter dem Betreff auch die Staats- und Gemeindesteuern erwähnte und im Entscheiddispositiv nicht nur auf den im Bundessteuerbereich steuerbaren Gewinn, sondern auch auf das bei den Staats- und Gemeindesteuern steuerbare Kapital Bezug nahm, war daher irreführend.