Seite 8 1.3 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen praxisgemäss in zwei formell getrennte Verfahren aufgeteilt (O2V 20 28 betreffend Staats- und Gemeindesteuern, O2V 20 30 betreffend direkte Bundessteuer). Das Obergericht hat die beiden Verfahren aufgrund des Sachzusammenhangs gleichzeitig beurteilt.