Am 26. Mai 2020 erliess die Vorinstanz schliesslich einen Einspracheentscheid, dessen Betreff mit „Staats- und Gemeindesteuer 2014 sowie Direkte Bundessteuer 2014“ bezeichnet war und mit welchem verfügt wurde: „Die Einsprache wird abgewiesen. Für das Jahr 2014 betragen die steuerbaren Faktoren: Steuerbarer Gewinn: CHF […]; Steuerbares Kapital: CHF […]; Beteiligungsabzug Gewinn: 99.716%“ (act. 3). G. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1).