 Mit einem zweiten Aktienkaufvertrag (KStV.AR.act. 9) zwischen B. als Verkäufer einerseits und C. als Käufer andererseits verkaufte B. im Anschluss seine soeben erworbenen Aktien (125 Aktien der D. und 50 Aktien der F.) an C. Die D. und die F. standen danach im Alleineigentum von C. Seite 5 Der Kaufpreis für die Aktienanteile beider Gesellschaften wurde (unter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden allfälligen Kaufpreisanpassung unter dem Titel eines „Gewinnanteilsrechts“ in bestimmten Fällen) auf total Fr. 1‘199‘000.-- festgelegt.