[Die Beigeladene hat auf eine Teilnahme am Verfahren und die Einreichung von Anträgen stillschweigend verzichtet.] Seite 2 Sachverhalt A. Die A2. (aktuelle Firma nach einer Fusion mit der ehemaligen Tochtergesellschaft A1: A1.; nachfolgend auch: Holdinggesellschaft bzw. Beschwerdeführerin) mit Sitz in G. stand 2013 zu je 50% im Eigentum von B. und C. Zur Holdinggesellschaft gehörten damals folgende drei Gesellschaften: D. mit Sitz in E., F. mit Sitz in G. und A1., ebenfalls mit Sitz in G. B. C.