1. Die Verfahren O2V 20 9 und O2V 20 25 werden vereinigt. 2. Die Strafverfügung vom 20. Dezember 2019 wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz aufgehoben. 3. Die Beschwerde im Verfahren O2V 20 25 wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2020 bzw. der Wiedererwägungsentscheid vom 11. September 2020 wird aufgehoben. 4. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese wird angewiesen, gegebenenfalls unter Wahrung der Verfahrensrechte von A. eine neue Strafverfügung zu erlassen (soweit nicht die Strafverfolgungsverjährung diesem Vorgehen entgegensteht).