Seite 10 2C_756/2019 vom 14. März 2020 E. 3.2 m.w.H.). Allerdings darf die Verletzung des rechtlichen Gehörs, auch wenn sie in oberer Instanz oder im weiteren Verfahren geheilt wird, nicht dazu führen, dass zu Gunsten der Verwaltung ein Resultat erzielt wird, das bei korrekter Vorgehensweise nicht erzielt worden wäre. Um ein missbräuchliches Verhalten der Verwaltung zu verhindern, drängt sich die Lösung auf, wie sie sich bei formell richtigem Verhalten ergeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2010 E. 2.4; BGE 135 I 279 E. 2.6.1).