e. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (KStV.AR.act. 5.8 im Verfahren O2V 20 9) teilte die Vorinstanz A. mit, sein Schreiben vom 20. Dezember 2019 stelle keine Einsprache gegen die Strafverfügung dar und habe keinen Einfluss auf deren Rechtsmittelfristen. Weitere Ausführungen wurden keine gemacht. Hierauf übergab A. am 24. Januar 2020 der Post ein auf den 27. Januar 2020 datiertes Schreiben an die Steuerverwaltung (KStV.AR.act. 1 im Verfahren O2V 20 9), mit welchem er (erneut) geltend machte, das gesamte Verfahren sei krass EMRK-widrig und er erhebe ausdrücklich Protest gegen das Steuerstrafverfahren.