a. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Steuerverwaltung am 12. Dezember 2019 ein Steuerstrafverfahren gegen A. eröffnete und ihm dies per Express-Einschreiben an seine Adresse in Laufenburg mitzuteilen versuchte (KStV.AR.act. 5.1 im Verfahren O2V 20 9). Als A. das Einschreiben tags darauf nicht entgegennahm, vereinbarte die Leiterin des Rechtsdienstes der Vorinstanz unverzüglich eine persönliche Übergabe des Seite 6 Schreibens (KStV.AR.act. 5.4), welche am 13. Dezember 2019 in den Räumlichkeiten der D. in St. Gallen stattfand (KStV.AR.act. 5.5).