1.2 Nachdem die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen sowohl im Verfahren O2V 20 9 als auch O2V 20 25 ergibt, dass diese erfüllt sind, ist sowohl auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung im Verfahren O2V 20 9 als auch auf die Beschwerde im Verfahren O2V 20 25 einzutreten. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die Verfahren vereinigt.