Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 800.-- erhoben, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Da diese vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen ist, kann sie mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3.2 Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario).