2.8 Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Be- rufs-, Familien- und Lebensumstände im konkreten Einzelfall notwendig, wobei es, wie bereits erwähnt, auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes gerade nicht ankommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1 und 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1).