7). Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass er regelmässig donnerstags frei habe und sich dann nach F. (GR) begebe und an solchen Wanderungen teilnehme (gegenüber der Vorinstanz gab er an, „jedes Wochenende“ nach F. (GR) zu fahren, vgl. KStV.AR.act. 4, S. 2 oben). Bei einer Gesamtwürdigung genügen die bestätigten Aktivmitgliedschaften in den Vereinen für sich alleine nicht, um daraus eine stärkere Beziehung zu F. (GR) als zu D. (AR) abzuleiten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers, konkret aufzuzeigen, inwiefern er sich in den Vereinen tatsächlich persönlich engagiert und lokale soziale Kontakte pflegt.