d. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer rein zeitlich gesehen den überwiegenden Teil der Woche, nämlich die gesamte Zeit während seiner Arbeit im Vollzeitpensum, in D. (AR) verbringt. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Infrastruktur und die Leistungen des Gemeinwesens in D. (AR) umfangmässig entsprechend mehr beansprucht als dies in C. (GR) der Fall ist. Wieviel von seiner Freizeit er sich im Einfamilienhaus in E. / C. (GR) aufhält, bleibt letztlich unklar, nachdem der Beschwerdeführer selber angibt, dass er ganzjährig auch „viel Zeit“ in seiner Maiensässhütte verbringe (vgl. KStV.AR.act.