c. Insoweit der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz behauptet, er habe wegen des täglichen Pendelns von D. (AR) nach St. Gallen gar keine Zeit, berufliche oder soziale Kontakte aufzubauen (vgl. KStV.AR.act. 4, S. 1 unten), überzeugt dies deshalb nicht, weil für den Weg von D. (AR) nach St. Gallen und zurück jedenfalls nicht so viel Zeit benötigt wird, als dass dadurch jegliches Sozialleben nebst der Arbeit faktisch verunmöglicht würde.