b. Der Beschwerdeführer wohnt zudem inzwischen bereits fast 10 Jahre in D. (AR) - insoweit ist auch sein gegenüber der Vorinstanz vorgebrachter Einwand, seit 2014, als die Wohnsitzfrage bereits geprüft worden sei, habe sich nichts verändert, nicht stichhaltig: Im seither weiteren Zeitablauf hat sich nämlich gerade gezeigt, dass er sich offensichtlich nicht nur vorübergehend in D. (AR) aufhielt bzw. aufhält. Der Beschwerdeführer stellt auch gar nicht in Abrede, dass er künftig weiterhin in D. (AR) zu wohnen gedenke - nach seinen Angaben zwar „nur solange wie nötig“ (KStV.AR.act.